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Pensionszusage (Direktzusage)

Die wohl bekannteste Form der betrieblichen Altersvorsorge ist die Pensionszusage auch genannt Direktzusage. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Angestellten sofortige Ansprüche gegen das Unternehmen als Träger der Altersversorgung zugestanden werden. Die Beiträge können entweder als Rentenzahlungen oder als Kapitalleistungen eingehen.

Der Arbeitgeber hat die Zahlung der Versorgungsleistungen zuzahlen, welche oftmals während der Anwartschaftszeit über Pensionsrückerstellungen erfolgt. Es gibt keine Beschränkungen bei der Anlage von Deckungsmitteln, das heißt, dass diese Mittel im Unternehmen investiert werden können, zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zur Leistungserfüllung verwendet werden oder in Fonds angelegt werden können.

Unternehmen sind verpflichtet unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus der Pensionszusage beim Pensions-Sicherungs-Verein aG zu sichern, um die eingezahlten Beträge im Falle einer Insolvenz nicht zu verlieren. Der Arbeitgeber unterliegt grundsätzlich der Passivierungspflicht, dies bedeutet, dass die Pensionsrückstellungen bei Ausgabe einer Versorgungszusage (frühestens ab dem vollendeten 30. Lebensjahr des Angestellten) gebildet werden.

Die einzuzahlenden Beiträge sind generell lohn- und einkommensteuerfrei. Sollten sie allerdings mehr als 4% über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, müssen Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Ab 2008 werden die Leistungen unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages (40% der Leistung, maximal 3.072 EUR) voll besteuert. Bei der Pensionszusage (betriebliche Altersvorsorge) ist eine Förderung durch die Riester-Rente nicht möglich.